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IM FOLGENDEN FINDEN SIE WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN ZU AUSGEWÄHLTEN ANGELEGENHEITEN.
GERN STEHEN WIR IHNEN JEDERZEIT FÜR EINE INDIVIDUELLE UND PERSÖNLICHE BERATUNG ZUR VERFÜGUNG.

Die Notarkosten sind im Notar- und Gerichtskostengesetz bundesweit einheitlich und für alle Notare verbindlich festgelegt. Notarinnen und Notare sind gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 BNotO verpflichtet, die nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz vorgeschriebenen Gebühren und Auslagen zu erheben – nicht mehr und nicht weniger. Dabei sind Gebührenvereinbarungen jeder Art unzulässig.
Das Gerichts- und Notarkostengesetz sieht ein besonderes soziales Gebührensystem vor, das allen Menschen Zugang zur notariellen Unterstützung ermöglichen soll. Die Gebühren richten sich daher nicht nach dem zeitlichen Aufwand des Notars, sondern nach dem Wert des Geschäfts. Die einer Beurkundung vorausgehende Beratung einschließlich Entwurfsfertigungen sind mit der Beurkundungsgebühr abgegolten.

Der Kauf eines Grundstücks oder einer Immobilie ist für die meisten Menschen eine der größten finanziellen Entscheidungen ihres Lebens. Der damit verbundene Grundstückskaufvertrag hat daher nicht nur rechtliche, sondern auch erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Der Notar nimmt eine zentrale Rolle ein, um eine ausgewogene Gestaltung und minimale Risiken auf beiden Seiten sicherzustellen.

Ausgewogene und sichere Gestaltung

Der Notar ist dafür verantwortlich, den Kaufvertrag ausgewogen vorzubereiten und mögliche Risiken in der Vertragsabwicklung vorherzusehen und zu minimieren. Dabei sorgt er dafür, dass alle relevanten Aspekte des Kaufs ordnungsgemäß geregelt sind und der Vertrag den Wünschen der Beteiligten entspricht. Dies umfasst nicht nur die präzise Formulierung des Vertrages, sondern auch die Klärung wichtiger rechtlicher Fragen, wie zum Beispiel

  • Sicherung von Käufer und Verkäufer,
  • Löschung oder Fortbestand von Belastungen,
  • Gewährleistung für Mängel,
  • Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten,
  • Aufteilung der Erschließungskosten und das
  • Erfordernis einer Vermessung bei Teilflächenkäufen.
  • die Finanzierung des Kaufs
  • die rechtlichen Voraussetzungen für den Erwerb.

Beurkundung und Abwicklung

In der Beurkundungsverhandlung bespricht der Notar den Vertrag mit den Parteien und belehrt über die rechtliche Tragweite und mögliche Risiken der gewünschten Gestaltung.

Im Anschluss an die Beurkundungsverhandlung übernimmt der Notar die Abwicklung des Vertrags. Dafür übernimmt der die erforderliche Kommunikation mit den Behörden und Gerichten, stellt den Kaufpreis fällig und veranlasst die Eigentumsumschreibung im Grundbuch.

Die Abwicklung läuft dabei in der Regel wie folgt ab:

  1. Beurkundungsverhandlung;
  2. Eintragung einer Eigentumsvormerkung im Grundbuch und Einholung aller erforderlichen Vollzugsunterlagen bei den zuständigen Behörden (Abhängig von der Bearbeitungsdauer bei den Behörden dauert dies in der Regel wenigstens drei Wochen);
  3. Fälligstellung des Kaufpreises durch den Notar (die Zahlung des Kaufpreises muss dem Notar bestätigt und durch Überweisungsbeleg nachgewiesen werden);
  4. Eigentumsumschreibung im Grundbuch.

Finanzierung klären

In vielen Fällen wird der Kaufpreis durch eine Bank finanziert. Sollte eine Finanzierung erforderlich sein, sollte sich der Käufer frühzeitig mit einem finanzierenden Kreditinstitut in Verbindung setzen. Der Käufer sollte mit der Bank insbesondere klären, wann das Darlehen ausgezahlt werden kann.

Sollte die Bestellung einer Grundschuld bzw. Hypothek erforderlich sein, benötigt der Notar frühzeitig die Grundschuldunterlagen. Diese kann dann unmittelbar im Anschluss an den Grundstückskaufvertrag beurkundet werden.

„Mors certa hora incerta“ – Der Tod ist gewiss – die Stunde ist ungewiss

Alle Menschen sammeln im Laufe Ihres Lebens alle möglichen Dinge an – Ein Haus, ein Sparbuch, ein Auto, einen Kredit, das Bild vom Großvater usw. Dabei haben die meisten Menschen eine bestimmte Vorstellung davon, was nach ihrem sicheren Ableben mit ihrem Hab und Gut passieren soll. Wie für fast alle Belange des Lebens sieht das Gesetz hierfür bestimmte eigene Regeln vor. Diese Regeln stellen dabei allerdings eher ein zumeist unbefriedigendes Provisorium dar. Die Familienkonstellationen und die Wünsche der Menschen sind gerade in diesem hochemotionalen Bereich zu verschieden, als dass der Gesetzgeber hier eine Patentlösung hätte schaffen können.

Deswegen besteht die Möglichkeit, insbesondere durch Testament oder Erbvertrag eine abweichende Regelung zu treffen.

Die „Verfügung von Todes wegen“, sei es in Form eines Testaments oder eines Erbvertrags, spielt eine zentrale Rolle bei der Absicherung von Verwandten und der langfristigen Vermögensplanung innerhalb einer Familie. Diese rechtlichen Dokumente ermöglichen es dem Erblasser, klar und verbindlich festzulegen, wie sein Vermögen nach seinem Tod verteilt werden soll. Die Bedeutung einer solchen Verfügung ist nicht zu unterschätzen, da sie dabei hilft, familiäre Erbstreitigkeiten zu vermeiden und die finanziellen Interessen der Hinterbliebenen zu sichern.

Der Notar übernimmt bei der Errichtung von Testamenten und Erbverträgen eine wichtige Funktion. Als unparteiische und fachkundige Instanz sorgt er dafür, dass die Wünsche des Erblassers rechtlich korrekt und eindeutig formuliert werden. Dabei kann er nicht nur die rechtlichen Aspekte des Vermögensübergangs klären, sondern auch die individuellen Bedürfnisse und Wünsche der Beteiligten berücksichtigen.

Der Notar berät den Erblasser umfassend über die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten und sorgt dafür, dass das Testament oder der Erbvertrag den gesetzlichen Anforderungen entspricht, um späteren Anfechtungen oder rechtlichen Problemen vorzubeugen. Besonders wichtig ist hier die korrekte Formulierung, damit der letzte Wille eindeutig und ohne Interpretationsspielräume festgelegt wird.

Die notarielle Beurkundung schafft nicht nur Sicherheit darüber, dass das Testament entsprechend den Wünschen der Beteiligten errichtet und nach ihrem Tod ausgelegt wird. Außerdem vermindert der Notar durch die Prüfung der Geschäftsfähigkeit der Erblasser die Angreifbarkeit der Urkunde. Ferner können grundsätzlich mittels eines notariellen Testaments nach dem Erbfall u.a. die öffentlichen Register wie Grundbuch und Handelsregister berichtigt werden. Auf diese Weise kann dem Erben die Beschaffung eines Erbscheins erspart werden.

Insgesamt trägt der Notar bei der Errichtung von Testamenten und Erbverträgen dazu bei, dass die Vermögensverhältnisse nach dem Tod des Erblassers im Einklang mit dessen Willen geregelt werden. Durch seine neutrale und fachkundige Beratung wird die Absicherung von Verwandten und die langfristige Vermögensplanung effektiv unterstützt, was für den Erblasser und seine Familie ein hohes Maß an Sicherheit und Vertrauen schafft.

 

Schenkungen sind nicht gut gemeinte Zuwendungen, sondern können einen wesentlichen Bestandteil einer vorsorgenden und strategischen familiären Vermögensplanung sein.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen und Folgen von freigebigen Zuwendungen sind komplex, weshalb der Gesetzgeber hier grundsätzlich die notarielle Form vorsieht.

Neben erheblichen Vorteilen in der familiären Vermögensstrukturierung, bringen Schenkungen auch große Nachteile mit sich. Daher sollten Sie vor der Übertragung großer Vermögenswerte, wie Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder Erbteilen, gewissenhaft abwägen, ob die Vorteile überwiegen.

Nachteilig sind insbesondere folgende Aspekte:

  • Geben Sie einen Vermögensgegenstand aus der Hand, gehört er nicht mehr Ihnen. Sollten Sie trotz der Schenkung wirtschaftlich auf den übertragenen Gegenstand angewiesen sein, können Sie etwa durch die Insolvenz oder den Tod des Beschenkten Ihren Zugriff verlieren. Rückforderungsrechte sind im Gesetz grundsätzlich nicht vorgesehen, können aber in einem bestimmten Rahmen vertraglich vereinbart werden.
  • Nachträgliche familiäre Änderungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Stellt sich etwa heraus, dass der Beschenkte das Geschenk nicht mehr benötigt oder es sinnvoller gewesen wäre, das Geschenk dem Geschwister zuzuwenden, kann die Umstrukturierung des Vermögens rechtlich und wirtschaftlich nachteilig sein.
  • Ferner können vorbehaltene Vermögenswerte für die nächste Generation einen Anreiz darstellen, die Ältere Generation gewissenhaft und zuverlässig zu versorgen.

Trotz alledem gibt es auch für lebzeitige Vermögensübertragungen gute Gründe.

Für Schenkungen können folgende Aspekte sprechen:

  • Zu Lebzeiten kann bereits das Vermögen im Einvernehmen mit den nächsten Angehörigen aufgeteilt werden. So lassen sich Erbstreitigkeiten und drohende Zwistigkeiten in der Familie vermeiden.
  • Der nächsten Generation kann der Aufbau einer eigenen Existenz erleichtert werden.
  • Die Versorgung des Veräußerers lässt sich im Übertragungsvertrag sicherstellen.
  • Lebzeitige Übertragungen haben das Potential, steuerliche Probleme im Todesfall zu reduzieren oder zu vermeiden.
  • Unerwünschte Pflichtteilsansprüche Dritter Personen lassen sich unter gewissen Voraussetzungen einschränken.

 

Die Gründung ist ein wichtiger Schritt im Leben eines Selbstständigen.

Warum Gründen?

Neben steuerlichen Gründen stehen für die Errichtung einer Gesellschaft im wesentlichen zwei Gründe im Vordergrund:

  • Machen sich mehrere Gründer gemeinsam selbstständig oder schließen sich mehrere Selbstständige zusammen, führt kein Weg an einer Gesellschaftsgründung vorbei. Hier ist eine Menge zu regeln, insbesondere welcher Gesellschafter sich mit welcher Leistung (Geld/Arbeitskraft/usw.) in die Gesellschaft einbringen soll, wie Gewinne und Verluste zu teilen sind, wie sich die Willensbildung gestaltet und wer die Gesellschaft gegenüber Geschäftspartnern vertreten soll. Ein wirtschaftlicher Zusammenschluss mehrerer Personen setzt in jedem Fall das Entstehen einer Gesellschaft voraus.. Schließen die Beteiligten keinen förmlichen Gesellschaftsvertrag, so entsteht je nach Fall eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine OHG.
  • Der zweite Grund besteht in der Minimierung des persönlichen Risikos: Kapitalgesellschaften, wie die GmbH oder die AG haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Grundsatz ausschließlich mit dem Gesellschaftsvermögen. Der Gründer kann daher für Gesellschaftsverbindlichkeiten selbst bei Insolvenz der Gesellschaft nicht mit seinem Privat zur Kasse gebeten werden.

Welche Rechtsform sollten Sie wählen?

Die Wahl der richtigen Gesellschaftsform hängt von vielen unterschiedlichen Faktoren ab. Eine Patentlösung gibt es nicht. Jede Gesellschaftsform hat Vor- und Nachteile, zu denen wir Sie gern beraten. Da die Wahl der Gesellschaftsform auch steuerliche Wirkungen mit sich bringt, empfehlen wir jedoch, den Gründungsprozess auch von Ihrem Steuerberater betreuen zu lassen.

Weitere Gestaltung

Ist die Rechtform gefunden, gestalten wir mit Ihnen den Gesellschaftsvertrag.

Wichtig sind dabei insbesondere folgende Punkte:

  • Anteilsverhältnisse
  • Stimmrechte
  • Vertretung/Geschäftsführung
  • Folgen des Ausscheidens eines Gesellschafters

In der Folge führe ich Sie durch den Vertrag und vertrete Sie in den erforderlichen Registrierungsverfahren.